Das Jugendstrafrecht ist ein spezielles Strafrecht für junge Beschuldigte. Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung sind zwar auch auf sie grundsätzlich anwendbar. Für das Ermittlungs- und Strafverfahren sieht das so genannte Jugendgerichtsgesetz (JGG) aber einige vorrangige Sonderregeln vor.
Gerade im Jugendstrafrecht ist die Vertretung durch einen spezialisierten Strafverteidiger deshalb unerlässlich. Rechtsanwalt Mustafa Üstün hat langjährige Erfahrung in Jugendstrafsachen und hilft Ihnen oder Ihrem Kind schnell und kompetent.
Besonderheiten des Jugendstrafrechts
Bei Straftaten von Jugendlichen geht es oft um Delikte wie Schwarzfahren, Sachbeschädigungen, Körperverletzung im Zusammenhang mit Prügeleien oder Betäubungsmitteldelikte.
Für Jugendliche gilt in Deutschland ein besonderes Strafrecht, das im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelte so genannte Jugendstrafrecht. Es soll auf junge Täter, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, erzieherisch einwirken, Fehlentwicklungen korrigieren und sie dadurch von weiteren Straftaten abhalten. Anders als im Erwachsenenstrafrecht dominiert im Jugendstrafrecht also der so genannte Erziehungsgedanke.
Das Jugendgerichtsgesetz enthält eigene (mildere) Maßnahmen und Sanktionen, die das Erwachsenstrafrecht nicht kennt. Auch gibt es im JGG eigene Verfahrensvorschriften.
Der Katalog der mit Strafe bedrohten Taten (z. B. Diebstahl, Körperverletzung usw.) ist dagegen derselbe wie für Erwachsene und ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB).
Für wen gilt Jugendstrafrecht?
- Jugendstrafrecht ist für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren anwendbar.
- Unter 14-Jährige sind als Kinder noch nicht strafmündig.
- 18- bis 21-Jährige so genannte Heranwachsende können dagegen in bestimmten Fällen auch noch Jugendstrafrecht unterfallen. Das ist dann der Fall, wenn Ihnen eine jugendtypische Straftat zur Last gelegt wird (z. B. Vandalismus, Graffiti sprühen, Ladendiebstahl, Körperverletzung, Drogenbesitz usw.) oder bei ihnen eine so genannte Reifeverzögerung vorliegt, sie in ihrer persönlichen Entwicklung also noch einem Jugendlichen gleichstehen. Dies muss dezidiert dargelegt werden. Insbesondere sind die individuellen Lebensumstände des Betreffenden genau zu analysieren.
Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Strafen
Die Sanktionen des JGG unterteilen sich in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel (Verwarnungen, Auflagen, Jugendarrest) und Jugendstrafen:
- Als vergleichsweise mildes Mittel werden oft Erziehungsmaßregeln gewählt, z.B. die Anordnung, Erziehungsberatung, Erziehungsbeistandschaft usw. durch die Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.
- Möglich sind auch Weisungen, also Ge- und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln. Ihm kann z.B. aufgegeben werden, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen oder eine Ausbildungsstelle anzunehmen.
- Es kann ferner eine Verwarnung ergehen; durch sie soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
- Der Richter kann dem jungen Täter aber auch Auflagen erteilen, z.B. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
- Einschneidender ist die Verhängung von Jugendarrest. Möglich ist so genannter Freizeitarrest (meist am Wochenende), Kurzarrest oder Dauerarrest, der zwischen einer Woche und höchstens vier Wochen betragen kann. Der Arrest wird in Freizeitarresträumen oder Jugendarrestanstalten vollzogen.
- Die schärfste Sanktion des JGG ist die so genannte Jugendstrafe, also Freiheitsentzug in einer für den Vollzug vorgesehenen Jugendhaftanstalt. Sie wird verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn der Richter wegen der Schwere der Schuld eine Strafe für erforderlich hält. Die Jugendstrafe kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen. Bei Verbrechen, für die nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre.
Einstellung des Verfahrens
Im Jugendstrafrecht bestehen gerade bei Ersttätern oft gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens, sodass es gar nicht erst zu einer Verurteilung kommen muss. Gericht oder Staatsanwaltschaft können sowohl im Strafverfahren als auch schon im Ermittlungsverfahren eine entsprechende Entscheidung treffen.
So kann z. B. die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen und ihre Ermittlungen einstellen, wenn eine erfolgversprechende erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet wurde und sie weder eine Beteiligung des Richters noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht hier das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (z. B. Entschuldigung und Aussprache mit dem Opfer).
Die Staatsanwaltschaft kann bei geständigen Jugendlichen aber z. B. auch die Erteilung einer Ermahnung oder Auflage durch den Jugendrichter anregen, wenn sie zwar eine solche richterliche Anordnung, nicht aber die offizielle Erhebung einer Anklage, für erforderlich hält.
Anwaltliche Hilfe
Jugendliche Beschuldigte und deren Eltern sollten ein Jugendstrafverfahren nicht unterschätzen. Zwar sind die Sanktionen i. d. R. deutlich milder als im Erwachsenenstrafrecht. Doch auch junge Beschuldigte werden vor Gericht mit Staatsanwalt und Richter konfrontiert, was für sie psychisch durchaus belastend sein kann. Selbst eine Untersuchungshaft ist nicht ausgeschlossen.
Werden Sie oder Ihr Kind einer Straftat beschuldigt, machen Sie keine Aussage, sondern vereinbaren Sie schnellstmöglich einen Termin mit Rechtsanwalt Mustafa Üstün. Ein auf Jugendstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt ist in solchen Fällen ein Muss.