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Elterliche Sorge – Wechselmodell

Elterliche Sorge – Wechselmodell   BGH Beschluss vom 01.02.2017 – Az.: XII ZB 601/15   Der BGH hat mit einem Grundsatz gebrochen. Nunmehr kann das Familiengericht auch gegen den Willen eines Elternteils den sogenannten paritätische Wechselmodell anordnen. Darunter versteht man die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen. Voraussetzung ist wie immer das Wohl des Kindes. […]

Elterliche Sorge – Wechselmodell

 

BGH Beschluss vom 01.02.2017 – Az.: XII ZB 601/15

 

Der BGH hat mit einem Grundsatz gebrochen. Nunmehr kann das Familiengericht auch gegen den Willen eines Elternteils den sogenannten paritätische Wechselmodell anordnen. Darunter versteht man die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen. Voraussetzung ist wie immer das Wohl des Kindes. Diese Alternative müsste also im Vergleich zu anderen Regulierungen dem Wohl des Kindes am besten ansprechen. Dabei sollte das Gericht auch das Kind anhören.

 

Sachverhalt:

 

Die geschiedenen Eltern haben einen gemeinsamen Sohn, der sich überwiegend bei der Mutter aufhält. Der Vater übt sein Umgangsrecht alle 14 Tage aus. Er will aber mehr und beantragt dies auch beim zuständigen Familiengericht. Der Antrag wurde zurückgewiesen, die Beschwerde beim OLG hatte keine Erfolg. Nunmehr hat der BGH die Angelegenheit dem OLG zur erneuten Entscheidung vorgelegt.

 

Begründung:

 

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Gleichzeitig sind die Eltern verpflichtet den Umgang mit dem Kind auszuüben. Dabei kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangs entscheiden.

 

Der BGH hat hervorgehoben, dass das Gesetz Umgangszeiten nicht beschränkt. Vielmehr ist es vom Gesetzgeber sogar gewollt, dass die Eltern die Umgangszeiten zu gleichen Teilen ausüben, doch orientiere man sich häufig an dem Wohnsitz des Kindes. Wenn sich also das Kind häufiger bei der Mutter aufhält, bekommt der Vater bestimmte Umgangszeiten. Dies kann einmal die Woche, einmal an Wochenenden mit oder ohne Übernachtung sein. Diesbezüglich gibt es keinerlei Einschränkungen. Das wichtige jetzt ist aber, dass diese Regelung keinen Grundsatz darstelle. So sei es möglich, dass der nicht betreuende Elternteil längere Umgangszeiten bekommen darf. Es muss eben dem Wohl des Kindes entsprechen. Demnach kann es also sein, dass das Kind eine Woche bei der Mutter verbleibt und darauf die Woche beim Vater.

 

Das Wechselmodell steht auch im Einklang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge. Denn beide Elternteile haben zu gleichen Teilen die elterliche Sorge.

 

Eine Anordnung des Wechselmodells darf aber nicht dem Wohl des Kindes schaden. Dies muss in jedem Fall einzeln und gesondert geprüft werden. Das Wechselmodell muss die beste Alternative im Vergleich zu anderen Regulierungen sein. Mit dem Wechselmodell werden zugleich höhere Anforderungen an die Eltern gestellt. Denn es bedarf bei einem quasi doppelten Wohnsitz mehr Anstrengungen. So muss das Kind de facto jede Woche den Wohnort wechseln. Entweder werden dabei seine Schulsachen und Klamotten stets mit transportiert oder aber er muss alles doppelt haben. So sollte die Eltern gerade von Grundschulkindern in der Nähe der Grundschule wohnen. Die Eltern müssen kooperationsbereit sein. Konflikte müssen gemeinsam gelöst werden. Erfahrungsgemäß scheitert es aber den letzten beiden Punkten. Deshalb kommt es ja in der Regel zu den Trennungen.

 

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinung des Kindes – je älter es ist ­– eine gewichtige Rolle spielt und daher auch vom Gericht angehört werden sollte.