Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners zur Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit bei Erwerbsunfähigkeitsrente
BGH, Beschluss vom 9.11.2016 – XII ZB 227/15 (OLG Brandenburg)
Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller ist der im Mai 2007 geborene Sohn der Antragsgegnerin. Er macht im vorliegenden Verfahren, vertreten durch seinen Vater, gegen die Antragsgegnerin für die Zeit ab Oktober 2011 Kindesunterhalt in Höhe des – nach Altersstufen gestaffelten – Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds geltend.
Der Antragsteller lebt gemeinsam mit seiner inzwischen volljährigen Schwester im Haushalt des Vaters. Die Ehe der Eltern ist seit dem 6.12.2011 rechtskräftig geschieden.
Die 1964 geborene Antragsgegnerin war als Sozialversicherungsfachangestellte tätig. Aufgrund einer seit 2009 bestehenden psychischen Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis ist sie zu 70 % schwerbehindert und bezieht monatlich eine (befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung von netto 1.081 Euro sowie eine VBL-Rente von 230 Euro. Die Antragsgegnerin erbringt Pflegeleistungen für ihre gebrechliche Mutter.
Der Vater des Antragstellers ist angestellter Werkstattleiter und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 4.200 Euro. Er hat am 28.12.2011 erneut geheiratet. Von seiner neuen Ehefrau lebt er seit Ende 2013 getrennt.
Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem Unterhaltsbegehren des Antragstellers vor allem auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen und auf eine Ersatzhaftung des Vaters nach § 1603 II 3 BGB verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungen wegen Unterhaltsvorschussleistungen teilweise an den zuständigen Landkreis zu leisten sind. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Aus den Gründen:
Nach § 1603 I BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt sich in erster Linie nach dem von ihm erzielten bzw. nach dem ihm möglichen und in zumutbarer Weise erzielbaren Einkommen. Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit Erfüllt er seine Erwerbsobliegenheit nicht, ist ihm ein fiktives Einkommen in Höhe des aus einer ihm möglichen und zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Verdienstes zuzurechnen.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige. Dies gilt ebenfalls für ein von ihm geltend gemachtes Fehlen einer realen Beschäftigungschance. Auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen allerdings nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist.
Für den Unterhalt einsetzbar sind sodann im Rahmen von § 1603 I BGB die erzielten bzw. erzielbaren Beträge, die den angemessenen eigenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen (angemessener Selbstbehalt) übersteigen.
Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.
Bezieht der Unterhaltspflichtige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 II 1 Nr. 1 SGB VI, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 II 2 SGB VI). Das zeitliche Leistungsvermögen von täglich drei Stunden entspricht der Grenze für eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit (§ 138 V Nr. 1 SGB III: 15 Stunden wöchentlich; vgl. auch § 138 III 1 SGB III). Nach demselben Maßstab erfolgt auch die Abgrenzung zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II und der Grundsicherung für Erwerbsgeminderte nach dem Sozialgesetzbuch XII (§ 8 I SGB II, § 41 III SGB XII).
Erfüllt der Unterhaltspflichtige die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, so ergibt sich daraus mithin, dass er nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht. Das stimmt mit der vom Gesetz für Renten wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe vorgesehenen Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a II Nr. 2 SGB VI (entsprechend der Geringverdienertätigkeit nach § 8 I Nr. 1 SGB IV; derzeit 450 Euro) überein.
Dementsprechend trägt der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) gilt.
Praxishinweis
Bei der Prüfung, ob einem minderjährigen Kind zusteht oder nicht, muss festgestellt werden, dass eine gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II 1 BGB besteht. Man kann nicht per se von einer gesteigerten Unterhaltspflicht ausgehen.
Die Prüfung erfolgt zweigliedrig:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt leistungsfähig ist. Dabei muss stets der angemessene Selbstbehalt berücksichtigt werden. Der Unterhaltsschuldner kann sich nicht allein auf eine Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht. Gegebenenfalls muss der Unterhaltsschuldner darlegen und beweisen, dass er keinen Minijob ausüben kann.
Liegt ein Mangelfall vor, also wenn der angemessene Selbstbehalt eines Elternteils angegriffen werden muss, um den vollen Unterhalt für das minderjährige oder das volljährige Kind im Sinn von § 1603 II 2 BGB zu leisten, ist von einer gesteigerten Unterhaltspflicht auszugehen. In deren Rahmen sind erhöhte Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit zu stellen und der Elternteil kann sich auch nur auf den notwendigen Selbstbehalt berufen. Wenn es aber einen anderen zahlungskräftigen Verwandten gibt, z. B. ein betreuender Elternteil, bleibt es beim Grundsatz des § 1603 I BGB.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung die allgemeinen Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit hervorgehoben, die gleichermaßen bei Verwandtenunterhalt und beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen sind.