Gewährleistungsrechte des Käufers – Beweislastumkehr
BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15
Die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers greift schon dann, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang (Übergabe der Kaufsache) den Nachweis erbringt, dass ein mangelhafter Zustand vorliegt (eine Mangelerscheinung).
Der Käufer muss nicht darlegen und beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist. Er muss auch nicht den Nachweis erbringen, dass dieser Mangel in den Verantwortungsbereich zurückzuführen ist.
Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. d. § 474 Abs. 1 BGB in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Der Käufer hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der sichtbar gewordene Mangel auf einer binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretenen Ursache beruht, die ihrerseits eine weitere vertragswidrige Beschaffenheit darstellt.
Wenn allerdings mehrere Ursachen für den akut aufgetretenen Mangel in Betracht kommen, von denen eine eine vertagswidrige Beschaffenheit begründet, die andere dagegen nicht und nicht aufklärbar ist, worauf der eingetretene Mangel beruht, geht dies zu Lasten des Käufers.
Der Käufer muss nur den Nachweis der Vertragswidrigkeit erbringen. Er muss weder den Grund noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist.