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Schadenersatz durch Restwerterlös

Schadenersatz durch Restwerterlös BGH, Urteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15 Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf sich bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeuges auf den ermittelten Restwert seines Sachverständigen verlassen. Er ist nicht dazu verpflichtet, über die Einhaltung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen […]

Schadenersatz durch Restwerterlös

BGH, Urteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf sich bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeuges auf den ermittelten Restwert seines Sachverständigen verlassen.

Er ist nicht dazu verpflichtet, über die Einhaltung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.

Außerdem muss er nicht warten, bis der Schädiger/Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges eine Stellungnahme zum vorgelegten Gutachten abgibt und bessere Restwertangebote vorlegt.

Praxishinweis:

Wenn Ihr Sachverständiger nachvollziehbare Restwertangebote von regionalen Anbietern eingeholt hat, müssen Sie nicht lange warten, um Ihr Fahrzeug zu verkaufen und sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dies kann erhebliche finanzielle Bedeutung bei der Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens haben. Denn je länger Sie auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichten, desto mehr Anspruch auf Ersatz des Schadens haben Sie.