Nutzungsausfallentschädigung für 19 Jahre altes Auto
AG Solingen, Urteil vom 30.6.2016 – 14 C 33/16
Bei einer Beschädigung eines 19 Jahre alten Fahrzeuges mit Vorschäden und einer Laufleistung mit rund 200.000km ist der Nutzungsausfall zu ersetzen. Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs ist nicht geboten und angemessen. Allein das Alter des Fahrzeuges ist kein Grund für einen Entfall des Nutzungsausfallschadens.