Artikel bewerten

Herstellergarantie als Beschaffenheitsmerkmal

  Herstellergarantie als Beschaffenheitsmerkmal   BGH, Urteil vom 15.6.2016 – VIII ZR 134/15   Zum Sachverhalt   Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Audi TT RS Coupe. Der Beklagte Kfz-Händler hatte dieses Fahrzeug auf einer Internetplattform mit der Beschreibung „inklusive Audi-Garantie bis 11/2014“ zum Verkauf angeboten. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am […]

 

Herstellergarantie als Beschaffenheitsmerkmal

 

BGH, Urteil vom 15.6.2016 – VIII ZR 134/15

 

Zum Sachverhalt

 

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Audi TT RS Coupe. Der Beklagte Kfz-Händler hatte dieses Fahrzeug auf einer Internetplattform mit der Beschreibung „inklusive Audi-Garantie bis 11/2014“ zum Verkauf angeboten.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 6.7.2013 mit einer Laufleistung von 45.170km zum Preis von 42.200,- EUR. Der Kläger erhielt die Audi-Garantie im Audi Zentrum der Streithelferin zunächst im August 2013 aufgrund von Getriebeproblemen ein Austauschgetriebe und im September 2013 ein neues Steuergerät für die Kraftstoffpumpe. Da die Motorstörungen weiterhin auftraten, veranlasste die Streithelferin eine Analyse durch die Audi AG. Diese stellte eine Abweichung der Kilometerstände des Kombigeräts und des Motorsteuergeräts fest und verweigerte anschließend mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger – festgestellt worden, weitere Garantieleistungen.

Die Streithelferin verlangte daraufhin vom Kläger die Zahlung von insgesamt 1.121,65 EUR für durchgeführte Reparaturen und für das während der Reparatur zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2.10.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 45.773,87 EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen (LG Ingolstadt, Urteil vom 30.10.2014 – 32 O 209/14, OLG München, Beschluss vom 13.5.2015 – 21 U 4559/14) keinen Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

 

Aus den Gründen

 

…Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung) und § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung) dar, so dass dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften – einen Sachmangel begründet…

 

…Als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben…

 

…Auf dieser Grundlage stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – einen Sachmangel begründet.

 

Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Garantiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird. Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat. Insbesondere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben.