Unfall auf Gehwegen
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2015 – 4 U 110/14
Das OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2015 – 4 U 110/14 musste die Frage beantworten, in welchem Umfang Fußgänger Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen hinnehmen müssen.
Für die Beantwortung dieser Frage seien für schematische Betrachtungen und starre Grenzen in der Regel kein Raum. Die Gefährdung des Verkehrs sei immer im Zusammenhang mit den konkreten Umständen der Örtlichkeit zu sehen und im Hinblick darauf die Frage zu beurteilen, ob die konkrete Gefahrenquelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast begründet.
Sachverhalt:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis geltend, das sich nach seiner Behauptung am … in der …-Straße in S. ereignet hat.
Der Kläger sei von der … Brücke kommend in Richtung L. auf dem linken Gehweg der …-Straße straßenseitig gegangen. Links neben ihm sei seine Ehefrau, die Zeugin Ro. und hinter ihm sei der Zeuge Re. gegangen. Es sei völlig dunkel gewesen und habe kein Schnee gelegen. Den Fußgängern sei ein Radfahrer entgegen gekommen, der zwischen dem linksseitigen Geländer und der Ehefrau des Klägers habe hindurch fahren wollen. Um den Radfahrer passieren zu lassen, sei er ganz nach rechts an den Bordstein gegangen, so dass seine Frau auch noch ein Stück weiter rechts habe gehen können. Dabei sei er in die durch ein fehlendes Bordsteinstück entstandene Lücke getreten, mit dem Fuß umgeknickt und nach rechts vorne auf die Straße gefallen.
Der Kläger hat weiter angegeben, er sei nach der Vorbeifahrt des Radfahrers noch 3 oder 4 Schritte weiter gegangen, bevor er infolge des ausgebrochenen Bordsteins zu Fall gekommen sei. Der Kläger hat zur Schadstelle behauptet, der Bordstein sei auf einer Länge von 0,32 m ausgebrochen gewesen, zum Bürgersteig hin sei der Ausbruch 0,05 m und zur Straßenseite hin bis zu 0,16 m tief gewesen. Der Ausbruch sei auch schräg verlaufen.
Das LG Saarbrücken sah die Haftung dem Grunde nach als gegeben an, das OLG Saarbrücken aber nicht.
Begründung:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung, die zugleich eine Amtspflichtverletzung der Beklagten begründen würde, konnte nicht festgestellt werden.
Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG und § 9 Abs. 3a SaarlStrG zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der behauptete Sturz des Klägers auf eine der Beklagten vorzuwerfende Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückzuführen ist.
Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB. Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer.
Ihr Umfang wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes, wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.
Die Verkehrssicherungspflicht dient hingegen nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Diese Grundsätze finden weiterhin auf die im Saarland geltende Rechtslage Anwendung. Insbesondere kann eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausscheiden, wenn eine Gefahrenstelle für den Benutzer bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar ist und er sich auf sie rechtzeitig einzurichten vermag.
Das Landgericht ist zu Unrecht und auf der Grundlage unzureichender Tatsachenfeststellungen der Sache nach davon ausgegangen, dass die aus den Lichtbildern ersichtliche Schadstelle zum Unfallzeitpunkt eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gegenüber den Fußgängern auf dem Gehweg begründete. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des zur Beurteilung stehenden Einzelfalls, wie sie sich in Auswertung des gesamten Inhalts der Verhandlung, des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sowie der eigenen Ortskunde des Senats darstellen, kann dies nämlich nicht festgestellt werden.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs maßgebend bestimmt. Zu diesem Aspekt hat das Landgericht beanstandungsfrei festgestellt, dass es sich bei der …-Straße um eine auch für den Fußgängerverkehr verkehrswesentliche Straße handelt. Es ist den Senatsmitgliedern bekannt, dass der streitgegenständliche Gehweg von Fußgängern, die über die Alte Brücke in die Innenstadt oder zurück gehen, stark frequentiert wird.
Dies und das aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtliche Erscheinungsbild und die vorgetragenen Ausmaße der Schadhaftigkeit des Bordsteins allein rechtfertigen für sich gesehen indes noch nicht die im angefochtenen Urteil gleichwohl der Sache nach gezogene Schlussfolgerung, dass die konkrete Schadstelle im Unfallzeitpunkt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger als Nutzer des Gehwegs begründete. Dem Landgericht kann nur insoweit gefolgt werden, als sich der Bordstein mit Blick auf sein Erscheinungsbild und die Ausmaße der Schadhaftigkeit in einem Zustand befand, aufgrund dessen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich in Betracht zu ziehen war, weil eine solch massive Beschädigung fraglos nicht der üblichen Erwartung der Nutzer an einen stark frequentierten Verkehrsweg entspricht.
Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls im Übrigen, liegt gleichwohl keine Verkehrssicherungspflichtverletzung darin, dass die Beklagte den schadhaften Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls weder beseitigt noch durch ein gesondertes Warnschild hierauf gesondert aufmerksam gemacht hatte. Auf der Grundlage verlässlicher Ortskunde und zugleich Kenntnis von der gegebenen Beleuchtungssituation an der behaupteten Unfallörtlichkeit geht der Senat davon aus, dass die konkrete Schadstelle zu der behaupteten Uhr- und Jahreszeit mit Blick auf ihre Ausmaße und ihre Lage im Bereich des Bordsteins für den Kläger als aufmerksamen Benutzer des Gehwegs bei der gebotenen Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar und auch unproblematisch – durch einfaches Ausweichen nach links – beherrschbar gewesen wäre.
Ein für sich allein gesehen eher unerheblicher Höhenunterschied im Straßenbelag kann im Einzelfall durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen eine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen. Umgekehrt kann auch ein größerer Differenzwert hinnehmbar sein, wenn die Schadstelle im Übrigen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als erkennbar und ohne weiteres beherrschbar einzustufen ist. Weder in Bezug auf die Höhenunterschiede noch in Bezug auf die Ausmaße im Übrigen darf allein auf die absoluten Messwerte abgestellt werden; vielmehr ist die hierdurch bedingte Gefährdung des Verkehrs immer im Zusammenhang mit den übrigen konkreten Umständen der Örtlichkeit – deren Verkehrsbedeutung, der Beleuchtungssituation, der genauen Lage der Schadstelle im Verkehrsweg und dessen Zustand im Übrigen – zu sehen und im Hinblick darauf die Frage zu beurteilen, ob die konkret zu beurteilende Gefahrenquelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast begründet.
Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung seien nicht nur die Verkehrsbedeutung und die Ausmaße einer Schadstelle, sondern auch deren konkrete Lage im Verkehrsweg, dessen Zustand im Übrigen und die Beleuchtungssituation zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass eine erkennbare Gefahrenstelle, auf die sich der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig einzustellen vermag, bereits keine Verkehrssicherungspflicht begründet, weil diese erst dort beginnt, wo die Vermeidung der Gefahr nicht vom Verkehrsteilnehmer selbst erwartet werden kann; die Verkehrssicherungspflicht reicht (nur) so weit, wie das Vertrauen des Verkehrsteilnehmers in die Sicherheit des Verkehrsweges Schutz verdient.
Die konkrete Schadstelle befand sich im Bereich des Bordsteins eines ansonsten intakten Gehwegs. Sie trat mithin nicht unvermittelt mitten auf einem ansonsten ebenen Bürgersteig auf, wo niemand mit derartigen Schadstellen rechnet, sondern an der Bordsteinkante, wo stets mit Unebenheiten und unterschiedlichem Setzungsverhalten zu rechnen ist und die von Fußgängern deshalb nur unter Beachtung erhöhter Sorgfalt überschritten werden darf, insbesondere durch Richten des Blicks auf den entsprechenden Bereich des Bodens. Die Benutzung der Bordsteinkante ist mit Blick auf die in jedem Fall zum Fahrbahnrand hin gegebene Höhendifferenz per se gefahrgeneigt, so dass ein umso höheres Maß an Eigensorgfalt geboten und auch erwartet werden kann, um Übertritte oder ein Abrutschen von der Bordsteinkante zu vermeiden. Eine erhöhte Aufmerksamkeit beim Begehen des konkreten Bordsteins war vorliegend gerade auch deshalb geboten, weil die Höhendifferenz zwischen der Bordsteinkante und dem Straßenbelag auch in dem intakten Bereich des Bordsteins mit 13,5 cm erheblich ist und ein unkontrollierter Schritt zur Seite jederzeit zu einem Umknicken oder gar Sturz führen kann. Das ist für jeden Benutzer dieses Gehwegs offensichtlich. Wiewohl es ihm freilich zusteht, dessen gesamte Breite auszuschöpfen, hat er jedoch besondere Vorsicht walten zu lassen, wenn er sich dazu entschließt, gerade den Bordstein zum Begehen zu nutzen, denn sein Vertrauen in die Sicherheit des Verkehrsweges verdient in diesem Bereich nach vorstehender Maßgabe deutlich geringeren Schutz als im Bereich des übrigen Gehwegs.
Auf der Grundlage verlässlicher eigener Ortskunde und zugleich Kenntnis von der gegebenen Beleuchtungssituation an der behaupteten Unfallörtlichkeit geht der Senat mit sicherer Überzeugung davon aus, dass die konkrete Schadstelle zu der behaupteten Uhr- und Jahreszeit mit Blick auf ihre Ausmaße und ihre Lage im Bereich des Bordsteins für den Kläger als aufmerksamen Benutzer des Gehwegs bei der gebotenen Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbar und auch unproblematisch – durch einfaches Ausweichen nach links – beherrschbar gewesen wäre.
Der Senat ist ortskundig und er hat, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gehweg u. a. um den unmittelbaren Verbindungsweg für Fußgänger zwischen dem Gerichtsgebäude und der Innenstadt handelt, aus langjähriger eigener Anschauung auch unmittelbare Kenntnisse zu der Beleuchtungssituation des Gehwegs und den Lichtverhältnissen auch am Abend und in der Herbst-/Winterzeit. Die behauptete angebliche Dunkelheit oder fehlende Ausleuchtung ist nicht nachvollziehbar. Der gesamte Gehweg wird in dem fraglichen Bereich der Unfallstelle jedenfalls dann, wenn kein etwaiger Schattenwurf durch am Gehwegrand parkende Fahrzeuge in Rechnung zu stellen ist, durch die Autobahnbeleuchtung linkerhand sowie die Bogenlampen im Bereich der Schlossmauer in Gänze hinreichend ausgeleuchtet. Dass und warum es am Unfallabend anders gewesen sein sollte, ist für den Senat nicht plausibel, erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass alle Aussagepersonen die Unfallstelle am Unfallabend nach eigenem Bekunden nicht näher angeschaut haben.
Im Ergebnis ist damit bereits eine – vom Kläger nachzuweisende Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht feststellbar, so dass es auf die weiter zwischen den Parteien streitigen Fragen zum Unfallhergang, zur Unfallkausalität, zur Frage des Verschuldens und des Mitverschuldens sowie zu dem Schadensbild (den unfallkausal herbeigeführten Verletzungen) nicht mehr entscheidend ankommt.