Umschreibung des Unterhaltstitels
Die Umschreibung des Unterhaltstitels auf ein Kind ist auch dann möglich, wenn der Unterhaltstitel durch ein Bundesland und nicht durch ein Elternteil als Verfahrensbeistand gem. § 1629 Abs. 3 BGB erwirkt wird.
Der (BGH, Beschluss vom 23.9.2015 – XII ZB 62/14) Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Bundesland stellte die Unterhaltsleistungen an das minderjährige Kind nach 72 Monaten ein. Die Unterhaltsvorschusskasse hatte einen Titel zuvor gegen den Vater erwirkt. Das Kind begehrte die Umschreibung des Titels. Das Amtsgericht erteilte eine Teilausfertigung mit Nachfolgeklausel. Dagegen wehrte sich der Vater ohne Erfolg.