Eigentum am KFZ
OLG Koblenz, Urteil vom 1.6.2015 – U 12 U 991/14
In der zitierten Entscheidung konnte der Kläger nicht den Nachweis erbringen, dass er Eigentümer des bei einem Verkehrsunfall beschädigten KFZ war. Allein aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.
Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein oder -brief) sind keine Nachweise für das Eigentum. Das Eigentum kann man z. B. durch Vorlage eines Kaufvertrages nachweisen. Wenn der schriftliche Kaufvertrag nicht vorliegt, sollte zumindest ein lückenloser und glaubhafter Vortrag zum Erwerb des KFZ folgen. Im Übrigen gibt es Erleichterungen für den Beweis. Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch Eigentümer dieser Sache ist.
Praxistipp:
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie beim Kauf- und Verkauf eines PKW stets einen schriftlichen Vertrag aufsetzen und diesen sorgfältig aufbewahren. Dies dient nicht allein für den Nachweis des Eigentums, sondern kann Ihnen später unter Umständen auch bei vorliegenden und verschwiegenen Mängeln und den damit einhergehenden Gewährleistungrechten behilflich sein. Sie sollten zumindest nach Vertragsschluss den Vertragspartner (Käufer und oder Verkäufer) kennen sowie den Inhalt des Kaufvertrages (Kaufgegenstand und Kaufpreis).