OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14
In der zitierten Entscheidung haben die Parteien über die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Oldtimer gestritten. Es ging dabei um den Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf, insbesondere beim Oldtimer.
Der Verkäufer inserierte das Fahrzeug unter anderem mit der Beschaffenheit, dass eine H-Zulassung vorliege, dass es sich also um ein historisches Auto handele. Nach dem Erwerb des Fahrzeuges ließ der Käufer das Fahrzeug begutachten und feststellen, dass das Fahrzeug seinerzeit die H-Zulassung zu Unrecht erhalten habe. Daraufhin forderte der Käufer den Verkäufer dazu auf, den Mangel zu beseitigen. Der Verkäufer kam dieser Aufforderung aber nicht nach. Folglich erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Schadenersatz.
Der Käufer stellte darauf ab, dass es an der vereinbarten Beschaffenheit fehlte. Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht gaben dem Käufer Recht, weil zum Zeitpunkt der Übergabe die Voraussetzungen für eine H-Zulassung nicht erfüllt war. Diese hatte aber der Verkäufer zugesichert.
Hinweis:
In der Regel ist jeder Fall einzeln zu betrachten. Doch kommt es im Wesentlichen auch darauf an, wie der Käufer die angepriesenen Eigenschaften verstanden hat.