Umschreibung eines Unterhaltstitels
BGH, Beschluss vom 23.09.2015 – XII ZB 62/14
Bisher war die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu der Frage, ob Unterhaltstiel umschrieben werden können, sehr unterschiedlich. Die Umschreibung wurde immer dann relevant, wenn das Jugendamt – Unterhaltsvorschusskasse – die Leistungen einstellen musste, weil die Höchstdauer für Unterhaltsleistungen erreicht wurde.
Damit nicht erneut ein Rechtsstreit zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil durchgeführt werden muss, hat der BGH entschieden, dass eine einfache Umschreibung des vom Jugendamt erstrittenen Titels im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann.