Bei der Berechnung des Unterhalts wird dem ermittelten Einkommen der sogenannte geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens hinzugerechnet. In der Regel werden die Pauschalbesteuerungen ungeprüft hinzugerechnet. Dadurch kann es hin und wieder vorkommen, dass zu hohe Unterhaltsverpflichtungen berechnet werden und es zu unbilligen Ergebnissen kommt.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 27.08.2015 – 2 UF 69/15 auf diese Problematik hingewiesen und eine erstinstanzliche Berechnung korrigiert. So hat das Gericht aufgrund der wirtschaftlich schlechten Situation des Verpflichteten den geldwerten Vorteil gemäß § 287 ZPO geschätzt und nicht den pauschal zugrunde gelegten steuerlichen Ansatz hinzuaddiert. Denn der Verpflichtete hätte sich aufgrund seiner finanziellen Situation nicht ein so teueres Auto angeschafft, er hätte sich ein preiswerteres Fahrzeug angeschafft. Die Pauschalbesteuerung wäre dann günstiger ausgefallen. Im Ergebnis wird dann dem durchschnittlich ermittelten Einkommen ein niedrigerer Betrag hinzugerechnet. Dadurch erfolgt dann gegebenenfalls eine niedrigere Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Dies wiederum kann zu einem gerechteren Ergebnis führen.