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Umgangsausschluss

Grundsätzlich darf der Umgang nicht ausgeschlossen werden. Der Umgang mit dem Kind ist gem. Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt, es sei denn, der Ausschluss gem. Art. 6 Abs. 2 GG des Umgangs dient dem Schutz des Kindes. Der Wille des Kindes gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung. So hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss […]

Grundsätzlich darf der Umgang nicht ausgeschlossen werden. Der Umgang mit dem Kind ist gem. Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt, es sei denn, der Ausschluss gem. Art. 6 Abs. 2 GG des Umgangs dient dem Schutz des Kindes.

Der Wille des Kindes gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung.

So hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR 3326/14, einen befristeten Umgangsausschluss für unbedenklich gehalten.

In der zugrunde liegenden Entscheidung wollte ein elfjähriges Kind den Umgang nicht. Die Mutter war nicht in der Lage den Kontakt zum Vater herzustellen, der Vater wiederum war nicht in der Lage die Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen. Diese Begründung genüge, den Umgang zunächst befristet auszuschließen.