Beschleunigung in Haftsachen beim BGH
Wenn also die Untersuchungshaft in der Vorinstanz weiterhin wegen der Verurteilung aufrechterhalten bleibt und es zu Verzögerungen kommt, stellt dies keine Unverhältnismäßigkeit dar.
BGH, Beschluss vom 24.1.2018– 1 StR 36/17
Zum Sachverhalt
Das Kammergericht (KG)hat mit und 150/17-161 AR 263/17, BeckRS 2018, 1821) wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in der Revisionsinstanz zwei Haftbefehle aufgehoben.
Aus den Gründen
Das KGhat in dem Beschluss vom 17.1.2018 (4 Ws 149 und 150/17-161 AR 263/17, BeckRS 2018, 1821) die Haftbefehle gegen beide Angekl. wegen Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft aufgehoben. Zur Begründung führt das KGaus, dass
infolge der spärlichen Informationen durch den Vorsitzenden des 1. Strafsenatsdes BGHnicht von anderen vorrangig zu behandelnden Haftsachen auszugehen sei. Bei einer isolierten Betrachtung dieses Verfahrens liege eine verzögerte Sachbehandlung vor. Der vom Vorsitzenden eingesetzte Vorgutachter (gemeint wohl der wissenschaftliche Mitarbeiter) hätte keine längere Bearbeitungszeit als der Sachbearbeiter des Generalbundesanwalts benötigen dürfen; von der Berichterstatterin wäre auf der Grundlage der Vorarbeiten des Vorgutachters das Verfahren innerhalb von zwei Monaten zur Beratungsreife zu bringen gewesen. Insgesamt hätte das Verfahren nicht länger als sechs Monate dauern dürfen. Da gemessen an diesen Vorgaben der 1. Strafsenatzwei Monate zu lange zugewartet habe, müssten die Haftbefehle gegen die zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und neun Monaten bzw. von sechs Jahren verurteilten Angekl. wegen der nun eingetretenen Unverhältnismäßigkeit ihrer weiteren Vollziehung aufgehoben werden.
Die Ausführungen des KGerweisen sich aus mehreren Gründen nichtals tragfähig.
Richtig ist jedoch im Ansatz, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an einen zügigen Fortgang des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.
Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten.
Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist der Untersuchungshaft spezifische Grenzen setzen, solange ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil nicht ergangen ist. Jedoch können allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden.
Aus diesen auch vom KGzutreffend zugrunde gelegten Maßstäben folgt aber nicht, dass der BGHden mit der Haftfrage befassten Gerichten der Landesjustiz umfassend Rechenschaft zu legen hätte. Vielmehr sieht das Gesetz eine spezielle Aufgabenverteilung zwischen den für die Entscheidung über die Vollziehung der Untersuchungshaft zuständigen Gerichten und dem BGHvor. Dem BGHist eine Entscheidung über Haftfragen grundsätzlich nicht eröffnet. Die gesetzliche Regelung in § 126 Abs. 2 Satz 2 StPObestimmt nämlich, dass für Haftentscheidungen während des Revisionsverfahrens das Gericht zuständig ist, dessen Urteil angefochten wird. Eine Ausnahme ist lediglich in § 126 Abs. 3 StPOvorgesehen. Danach kann das Revisionsgericht selbst einen Haftbefehl aufheben, wenn es ein Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne Weiteres, das heißt ohne weitere Ermittlungen, ergibt, dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 StPOvorliegen. Auch in dieser Konstellation erfolgt indes keine eingehende Prüfung der Haftsituation und des Verfahrensablaufs durch den BGH. Dies erklärt sich unschwer aus der Funktion des BGHals RevGer., dem allein die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung obliegt. Zudem verfügt das RevGer. nicht über die Informationen, die erst eine sachgerechte Beurteilung der Haftvoraussetzungen ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Haftgründe als auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit des Weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft, die auch von persönlichen Umständen der Betreffenden abhängig sein kann. Die Stellung des BGHals Rechtskontrollinstanz bedingt es deshalb, die ganz wesentlich im Tatsächlichen verhaftete Frage der Haftkontrolle den Tatgerichten zu überlassen.
Das führt allerdings nicht dazu, dass der BGHden Bestand einer Haftanordnung unberücksichtigt lassen darf. Er hat vielmehr das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig – unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens – zu wahren. Dies beinhaltet aber auch, dass er (was beim 1. Strafsenatauch bislang schon Praxis ist) rechtsstaatswidrige Verzögerungen im Revisionsverfahren oder auch nur absehbaren besonderen Zeitbedarf wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen den Landgerichten anzeigt. Der BGHist aber nicht gehalten, über äußere Parameter hinaus, wie etwa Eingang der Sache oder Terminierung, weitere Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senatsden mit der Haftkontrolle befassten Gerichten mitzuteilen. Darüber hinausgehende Auskunfts- und Rechtfertigungspflichten bestehen nicht. Es würde der vom Gesetz gewollten Aufgabenverteilung zuwiderlaufen, wenn dem von der Haftkontrolle bewusst entlasteten BGHentsprechende Aufgaben mittelbar dadurch überbürdet würden, dass er durchgängig gegenüber den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten der Landesjustiz Bericht erstatten müsste und so faktisch in die Haftkontrolle eingebunden wäre. Denn dies würde (auch vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse der jeweiligen Angeklagten) – ginge man von der Rechtsauffassung der vorzitierten Entscheidung des KGaus – eine ständig fortzuschreibende umfassende Bewertung der anhängigen Verfahren erfordern.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist – entgegen der Auffassung des KG– nicht erkennbar.
Das angefochtene Urteil ist am 8.4.2016 ergangen, zugleich wurde bezüglich beider Angekl. die Haftfortdauer angeordnet. Das schriftliche Urteil und das Protokoll über die Hauptverhandlung wurden den Verteidigern der Angekl.Kam 6. bzw. 7.9.2016 zugestellt. Gegen das Urteil haben der Angekl. E, der Angekl. Asowie die StA Berlin und drei Verfallsbeteiligte Revision eingelegt. Die Verteidiger der Angekl. Eund Ahaben ihre Rechtsmittel mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen begründet. Die Rechtsmittel der StA und der revidierenden Verfallsbeteiligten richten sich – nach Teilrücknahme – nur noch gegen die Verfallsentscheidungen.
Bei dem gegenständlichen Revisionsverfahren handelt es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung, bei dem ohne Weiteres erkennbar ist, dass bereits die Vorbereitung der Senatsberatung erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Dies zeigt sich schon am Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn Stehordnern, die neben dem angefochtenen Urteil mit 1001 Seiten Revisionsbegründungen der Bf. mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen, der StA Berlin und von drei Verfallsbeteiligten sowie Anträge des Generalbundesanwalts und Gegenerklärungen von Verfahrensbeteiligten enthalten. Dabei umfassen die Revisionsbegründungen der Bf. jeweils drei Stehordner; weitere drei Stehordner beinhalten die Revisionsbegründungen der StA Berlin und von drei Verfallsbeteiligten, die Antragsschriften des Generalbundesanwalts und Revisionsgegenerklärungen.
Bei diesem Ablauf liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht vor, so dass auch eine überlange Verfahrensdauer, die nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung zu kompensieren wäre, nicht gegeben ist. Eine Bearbeitungsdauer von etwa acht Monaten nach Ablauf der Frist in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPObis zur Entscheidung durch den Senatüber die Revisionen der Angekl. ist in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens nicht als erhebliche, vermeidbare Verzögerung anzusehen. Es bedarf dabei keines weiteren Eingehens auf die (teilweise kleinteiligen) Erwägungen des KG.