Das Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht. Das bedeutet, dass nicht der Fahrerlaubnisinhaber bestraft werden soll, sondern die anderen Verkehrsteilnehmer geschützt werden sollen.
Daher geht es nicht darum, welche Fehler der Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit gemacht hat, sondern was er in Zukunft für ein Verhalten an den Tag legt. Bei einer Ordnungswidrigkeit hingegen geht es um ein Fehlverhalten aus der Vergangenheit. Ob die Behörde also die Fahrerlaubnis entziehen darf, hängt davon ab, welche Prognose für die Zukunft gestellt wird. Die Behörde muss überprüfen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Sollte also künftig mit weiterem Fehlverhalten zu rechnen sein, müsste die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Wenn die Behörde feststellen kann, dass der Betroffene künftig nicht unter den Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führen wird, darf sie dem Betroffenen die Fahrerlaubnis nicht entziehen. Da der Sachbearbeiter in der Regel nicht das Fachwissen für eine solche Prognose hat, wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet.
Diese Prüfung kann angefordert werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Es muss also eine Progonose erstellt werden, wenn Zweifel entstehen.
Bei einem einmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten darf die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Bei einem einmaligen Verstoß werden Bedenken gegen die Fahreignung begründet. Die entstandenen Zweifel hat die Behörde zu klären. In solchen Fällen bedarf es einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.