Widerruf der Fahrerlaubnis zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren
VGH Mannheim, Beschluss vom 6.9.2016 – 10 S 1404/16
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Fahrerlaubnis ist § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG.
Nach dieser Vorschrift ist eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 6e Abs. 1 StVG erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es für die Erfüllung des Tatbestands des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG nicht darauf ankommt, ob Daten über die Entscheidung – hier gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG – im Fahreignungsregister gespeichert werden. Der Wortlaut des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG stellt ausschließlich darauf ab, dass gegen die vollziehbare Auflage verstoßen worden ist. Nach ihm ist nicht einmal notwendig, dass der Verstoß überhaupt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Bestätigt wird diese Auslegung nach dem Wortlaut durch die Entstehungsgeschichte. § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG erhielt seine heutige Fassung durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.2010 (BGBl I S. 1748). In dem vorausgegangenen Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es (BT-Drs. 17/3022 S. 12): „Die Neuformulierung des Absatzes 2 hebt die Bedeutung der Begleitung durch eine namentlich benannte Person (Begleiter) hervor, da ein Verstoß gegen diese vollziehbare Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 zum Widerruf der Fahrerlaubnis führt. Es soll nur deutlicher herausgestellt werden, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet wird.“ Auch aus anderen Gründen erscheint keine einschränkende Auslegung angezeigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) knüpft nach der gesetzlichen Konzeption an die rechtskräftige Ahndung von Vorfällen im Straßenverkehr an (vgl. nur § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG; nach dieser Vorschrift ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straf- oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird). Eine derartige Verknüpfung ist im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung gemäß § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG gerade nicht vorgesehen.
Der Verstoß rechtfertigt das Ergreifen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
Das Widerrufsverfahren fällt in die Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde; in dem Verfahren getroffene Entscheidungen unterliegen der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Eine wie auch immer geartete Bindung an im Bußgeldverfahren vom Gericht getroffene bloße Meinungsäußerungen sieht das Gesetz nicht vor.