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Fehlendes Trennungsvermögen

Fehlendes Trennungsvermögen ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum   VGH Mannheim, Beschluss vom 22.7.2016 ­– 10 S 738/16   Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Annahme des VG, bei ihm dürfte von einem gelegentlichen Konsum auszugehen sein, und zum anderen gegen dessen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das […]

Fehlendes Trennungsvermögen ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum

 

VGH Mannheim, Beschluss vom 22.7.2016 ­– 10 S 738/16

 

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Annahme des VG, bei ihm dürfte von einem gelegentlichen Konsum auszugehen sein, und zum anderen gegen dessen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist.

 

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Eignung ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen. Im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Eignung nur anzunehmen, wenn der Konsument Konsum und Fahren trennen kann.

 

Gelegentlicher Konsum liegt nach der Auffassung der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist.

 

In diesem Fall konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass es sich um einen einmaligen Konsum gehandelt hat. Der Antragsteller muss substantiiert vortragen und die einzelnen Umstände genau und konkret darstellen.

 

Das fehlende Trennungsvermögen wird durch die Fahrt unter der berauschenden Wirkung von THC hinreichend belegt.

 

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen.

 

Ein ausreichendes Trennungsvermögen ist gegeben, wenn die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen. Bei dem oben genannten Grenzwert handelt es sich um einen Risikogrenzwert, daher geht das Gericht nicht von einem Ausschluss der Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer aus.