Unterhalt für ein Studium nach Lehre und Berufstätigkeit
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.7.2016 – 5 UF 370/15
Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner rückständigen Ausbildungsunterhalt, nachdem er der Tochter des Antragsgegners für ihr Studium Leistungen nach dem BAföG gewährt hat.
Die am 26.11.1984 geborene J… ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat weder mit der Mutter von … noch mit dem Kind jemals zusammengelebt. Es fand auch im Übrigen zwischen Vater und Kind wenig Kontakt statt. Letztmals traf der Antragsgegner seine Tochter in einem Restaurant, als diese 16 Jahre alt war. Die Tochter des Antragsgegners erwarb sodann im Juni 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Im Anschluss daran wandte sich der Antragsgegner schriftlich an seine Tochter, da er davon ausgegangen war, dass sie in diesem Zeitraum die Hochschulreife erworben haben müsste. In dem Brief führte der Antragsgegner aus, dass er davon ausgehe, dass die Schule abgeschlossen sei und er davon ausgehe, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen müsse. Sollte dies anders sein, möge sich die Tochter bei ihm melden. Auf diesen Brief hat seine Tochter nicht reagiert. Der Antragsgegner stellte daraufhin im Jahr 2004 seine Zahlungen für den Kindesunterhalt ein.
Ausbildungsziel der J. war es bereits nach Beendigung der Schule, Medizin zu studieren. Zum Wintersemester 2004/2005 bis 2010/2011 bewarb sie sich durchgängig im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Medizinstudienplatz, zunächst ohne Erfolg.
Da ihr für das Wintersemester 2004/2005 kein Medizinstudienplatz zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit Erfolg abschloss. Da sie auch im Jahr 2008 noch keinen Medizinstudienplatz erhalten hatte, arbeitete sie in der Zeit von Februar 2008 bis September 2010 in ihrem erlernten Beruf als anästhesietechnische Assistentin. Persönlicher oder schriftlicher Kontakt zu dem Antragsgegner bestand weiterhin nicht. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt die Tochter des Antragsgegners sodann eine Studienplatzzusage von der Universität F., wo sie auch das Medizinstudium aufnahm. Dort beantragte sie bei dem Antragsteller Leistungen nach dem BAföG. Im Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 erhielt sie Vorausleistungen durch den Antragsteller nach dem BAföG in Höhe von 287,68 € monatlich. Mit Schreiben des Studierendenwerkes Freiburg vom 20.9.2011 erhielt der Antragsgegner erstmals Kenntnis, dass seine Tochter ein Studium aufgenommen hatte. Er wurde dort weiter aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Mit Übergangsmitteilung des Studierendenwerkes F. vom 10.5.2012 wurde der Antragsgegner darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Tochter Vorausleistungen seit Oktober 2011 in Höhe von 287,68 € erhält und diese zunächst weiter bis September 2012 erhalten wird.
Der Antragsgegner ist bereits im ersten Rechtszug den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und ist der Auffassung, dass angesichts des Umstandes, dass zwischen Erlangung der Hochschulreife und Beginn des Studiums ein Zeitraum von über sechs Jahren liege und seine Tochter bereits eine eigene Lebensstellung erlangt habe, nachdem sie in ihrem erlernten Beruf über 2 Jahre lang gearbeitet habe, er nicht zur Finanzierung des Studiums seiner Tochter verpflichtet sei. Im Übrigen habe er in der Zeit nach dem Ende der Schulausbildung seiner Tochter erhebliche finanzielle Dispositionen getroffen, wie etwa den Erwerb eines Hauses mit seiner jetzigen Ehefrau oder die fremdfinanzierte Anschaffung zweier PKW für seine Frau und ihn selbst.
Entscheidungsgründe:
Der Antragsteller (das Land) kann nicht kraft übergegangenen Rechts (§ 37 Abs. 1 BAföG) rückständige Unterhaltsansprüche der Tochter gegen den Antragsgegner, ihren Vater, geltend machen, weil in dem hier betreffenden Zeitraum nach Aufnahme des Medizinstudiums ein Ausbildungsunterhaltsanspruch der Tochter des Antragsgegners nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB nicht besteht.
Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass diejenige Berufsausbildung von den Eltern zu finanzieren ist, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und welche sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern hält (BGH FamRZ 2001, 1601). Dabei schulden Eltern ihrem Kind grundsätzlich nur eine angemessene Berufsausbildung. Eine Ausnahme besteht aber insoweit, als eine weitere Ausbildung sich im Einzelfall als eine bloße Weiterbildung darstellen kann, wenn die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn erst während der ersten Ausbildung eine besondere Begabung des Kindes offenbar wurde (BGH FamRZ 1977, 629; FamRZ 1989, 853). In einem solchen Fall endet die Unterhaltsverpflichtung der Eltern erst dann, wenn die geplante Ausbildung insgesamt beendet ist. Die Entscheidung, ob eine zu finanzierende Weiterbildung bzw. ein einheitlicher Ausbildungsweg vorliegt, ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung aufgrund der Sachlage des konkreten Einzelfalls zu treffen.
Insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation des Ausbildungsweges Abitur-Lehre-Studium entspricht es zwar ständiger Rechtsprechung, dass in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ein einheitlicher Ausbildungsweg dann vorliegt, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Für einen engen sachlichen Zusammenhang ist erforderlich, dass Lehre und Studium der gleichen Berufssparte angehören. Dies kann vorliegend nicht in Zweifel gezogen werden, da sich der erlernte Beruf der anästhesietechnischen Assistentin und die Tätigkeit als Arzt fachlich ergänzen und die Berufsausbildung eine sinnvolle Vorbereitung für das Medizinstudium der Tochter des Antragsgegners war. Soweit der Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium dadurch unterbrochen worden ist, dass nach Abschluss der Lehre für einen begrenzten Zeitraum von dem volljährigen Kind in dem erlernten Beruf gearbeitet worden ist, steht dies der Annahme des zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dies nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die das Kind zu vertreten hat und die Berufstätigkeit nur die Zeit bis zum Studium überbrücken soll.
Diese Voraussetzungen liegen zwar im vorliegenden Fall ebenfalls vor, denn die Antragstellerin hat in äußerlich erkennbarer Weise durch ihre durchgängigen Bewerbungen um einen Medizinstudienplatz zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beruf einer Ärztin anstrebt und das von ihr aufgenommene Berufsausbildungsverhältnis der Vorbereitung des Studiums dienen soll und die anschließende Tätigkeit in dem erlernten Beruf tatsächlich nur die Zeit bis zur Aufnahme ihres Studiums überbrückt hat.
Allerdings muss bei einem vielschichtigen Berufsausbildungsweg die Finanzierung des Studiums durch die Eltern aber auch zumutbar sein.
Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht vor.
Anders als bei dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall, hatte vorliegend die Tochter des Antragsgegners diesen in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Der letztmalige persönliche Kontakt zwischen dem Antragsgegner und seiner Tochter fand im Zeitraum 2000/2001 statt. Ein von ihm verfasster Brief, in dem er um Mitteilung bat, falls Unterhalt nach Erlangung der Hochschulreife weiterhin erforderlich sei, blieb von seiner Tochter unstreitig unbeantwortet. Das Vorliegen eines einheitlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten kann nicht nur aus der Perspektive des Kindes beurteilt werden. Soweit der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfährt, dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbildung fortgesetzt worden ist, stellt dies anerkanntermaßen ein Kriterium dar, das in die Zumutbarkeitsprüfung mit einfließen muss. Dies gilt umso mehr, wenn nach Abschluss einer Lehre in dem erlernten Beruf für nicht nur unerhebliche Dauer gearbeitet wird. Zwar spricht gegen eine Unzumutbarkeit der Finanzierung des Hochschulstudiums der Tochter des Antragsgegners der Umstand, dass der Antragsgegner tatsächlich keinen Unterhalt während der Lehre seiner Tochter leisten musste. Ob allerdings überhaupt ein entsprechender ungedeckter Unterhaltsbedarf bestand, hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Gegen die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums spricht vor allem der Umstand, dass der Antragsgegner angesichts des Alters seiner Tochter im Jahr 2010 nicht mehr damit rechnen musste, dass diese noch ein Studium aufnehmen würde. Dies zeigen auch die finanziellen Dispositionen, die der Antragsgegner etwa gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau getroffen hat, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Inanspruchnahme verschiedener Konsumkredite, die auf ein entsprechendes Vertrauen auf die Nichtinanspruchnahme weiteren Kindesunterhalts schließen lassen. Auch war es nicht von vornherein naheliegend, bei einer Abiturnote von 2,3 ein Medizinstudium anzustreben, da die Tochter des Antragsgegners wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus durchaus damit rechnen musste, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten. Die Auffassung, dass bei einer nach Abschluss der Lehre erfolgten Berufstätigkeit der Ausbildungsunterhaltsanspruch entfallen kann, wenn das Kind gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht zu erkennen gibt, dass das berufliche Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist, entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Arbeitskreises Nr. 1 des 21. Deutschen Familiengerichtstags (Arbeitskreisergebnis Ziffer 10). Dass die Tochter des Antragsgegners gegenüber ihrem Vater, dem Antragsgegner, zu keinem Zeitpunkt hat erkennen lassen, welches Ausbildungsziel sie verfolgt, ist unstreitig zwischen den Beteiligten.
Der Senat teilt die Auffassung, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung diesem Umstand im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zukommt, die es als nicht zumutbar erscheinen lassen, den Antragsgegner zur Finanzierung des Studiums seiner Tochter in Anspruch zu nehmen.
ACHTUNG:
Gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Frage, ob bei einer mehrjährigen Tätigkeit in einem erlernten Beruf auch dann ein Studium finanziert werden muss, wenn der Unterhaltsverpflichtete gar keine Kenntnis von der Absicht hatte, später noch ein Studium anzuschließen, ist noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dient insoweit der Fortbildung des Rechts.
HINWEIS:
Der Unterhaltsberechtigte sollte den Unterhaltsverpflichteten über seine Ausbildungsziele informieren. Andernfalls riskiert er/sie Unterhaltsansprüche zu verlieren.