Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Seminarteilnahme in Altfällen – Punktelöschung
Wird eine zuvor wegen der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar entzogene Fahrerlaubnis wegen Nachholung der Teilnahme ohne vollständige Prüfung der Fahreignung neu erteilt, so führt die Neuerteilung für sich allein nicht zur Anwendung der Löschungsregelung.
VGH Mannheim, Beschluss vom 19.10.2015 – 10 S 1689/15
Zum Sachverhalt
Der Ast. begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Der Ast. wurde 2011 wegen einer Punktzahl von elf verwarnt. Am 9.10.2013 wurde er nach Erreichen von 16 Punkten aufgefordert, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Wegen Nichtbefolgens dieser Anordnung wurde ihm mit Bescheid vom 31.1.2014 nach § 4 VII 1 iVm III 1 Nr. 2 StVG aF (bis zum 30.4.2014 gültige Fassung) die Fahrerlaubnis entzogen. Der Bescheid wurde bestandskräftig, der Ast. gab im Mai 2014 seinen Führerschein ab. Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar wurde ihm auf seinen Antrag hin am 16.7.2014 die Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines Fahreignungsgutachtens neu erteilt.
Vor dem 1.5.2014 waren für den Ast. nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts und nach Berechnung des Ag. 17 Punkte gespeichert, die nach § 65 III Nr. 4 StVG (in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung) mit sieben Punkten in das Fahreignungsregister überführt wurden.
Am 22.10.2014 überschritt der Ast. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Diese Ordnungswidrigkeit wurde mit einem seit 5.2.2015 rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet und mit einem Punkt bewertet. Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 19.2.2015 ging der Ag. für den Ast. von einem Stand von acht Punkten aus und entzog ihm nach Anhörung mit Bescheid vom 20.4.2015 die Fahrerlaubnis.
Über den eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das VG Sigmaringen (Beschl. v. 30.7.2015 – 7 K 2221/15) ab. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde des Ast. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Die Beschwerde des Ast. ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der VGH nach § 146 IV 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. gegen die kraft Gesetzes nach § 4 IX StVG nF sofort vollziehbare Verfügung des Ag. vom 20.4.2015 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 V 1 Alt. 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist. Besondere Umstände, die eine Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig.
Der Widerspruch des Ast. und eine eventuell folgende Anfechtungsklage dürften deshalb keinen Erfolg haben.
Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen ist.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da bislang ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist mithin § 4 StVG nF (StVG in der ab 5.12.2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes v. 28.11.2014, BGBl. I 2014, 1802). Nach § 4 V 1 Nr. 3 StVG nF gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben.
Dies dürfte beim Ast. höchstwahrscheinlich der Fall sein. Nach § 4 II 3, V 5 StVG nF ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das so genannte Tattagprinzip normiert. Durch die am 22.10.2014 begangene Ordnungswidrigkeit, die mit einem seit 5.2.2015 rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet wurde, hat der Ast. acht Punkte erreicht. Ob sich seitdem – wie der Ast. meint – der Punktestand verringert hat, ist dabei unerheblich, da spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben (vgl. § 4 V 7 StVG nF).
Dass die mit Ablauf des 30.4.2014 eingetragenen Punkte des Ast. zum Stichtag 1.5.2014 zu seinen Ungunsten fehlerhaft in das Fahreignungs-Bewertungssystem überführt worden wären (vgl. § 65 III Nr. 4 StVG in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung) oder die Tat vom 22.10.2014 zu Unrecht mit einem Punkt bewertet worden wäre, wird vom Ast. nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die vom Ast. vertretene Auffassung, die streitige Entziehungsverfügung sei rechtswidrig, weil die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 4 III 1–3 StVG (StVG in der ab dem 1.5.2014 und bis zum 4.12.2014 anwendbaren Fassung vom 28.8.2013; BGBl. I 2013, 3313) zur Löschung aller Punkte, die sich bis dahin ergeben hätten, geführt habe, vermag der Senat – bei summarischer Prüfung – nicht zu teilen.
Dem Ast. ist allerdings zuzugeben, dass ihm – nach vorangegangener Entziehung – die Fahrerlaubnis am 16.7.2014 neu erteilt wurde und somit die Löschungsregelung des § 4 III 1–3 StVG nach dem Wortlaut auch seinen Fall erfasst, zumal er – wiederum nach dem Wortlaut – nicht unter einen der Ausnahmefälle fällt, die in § 4 III 4 StVG enumerativ aufgelistet werden. Nach Auffassung des Senats kommt ihm die Löschungsregelung des § 4 III 1–3 StVG gleichwohl nicht zugute. Dabei kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, ob sich die Nichtanwendbarkeit dieser Löschungsregelung schon aus einer erweiternden Auslegung der ab 1.5.2014 geltenden Übergangsregelung in § 65 III Nr. 5 Buchst. c StVG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 4 II 4 StVG aF (StVG in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung) oder unmittelbar und gegebenenfalls rückwirkend aus der am 5.12.2014 in Kraft getretenen und damit neu eingefügten Übergangsregelung des § 65 III Nr. 7 StVG nF ergibt. Denn wenn dies zu verneinen wäre, würde sich die Nichtanwendbarkeit der Löschungsregelung des § 4 III 1–3 StVG jedenfalls daraus ergeben, dass in der hier vorliegenden Konstellation von einem weiteren, nicht explizit aufgeführten Ausnahmefall in entsprechender Anwendung des im Zeitpunkt der Neuerteilung geltenden § 4 III 4 StVG ausgegangen werden müsste.
Das seit 1.5.2014 geltende Fahreignungs-Bewertungssystem bezweckt nach § 4 I 1 StVG – nicht anders als das bis zum 30.4.2014 geltende Mehrfachtäter-Punktsystem nach § 4 I 1 StVG aF – den Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben. Dabei bildet die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten (§ 4 V 1 Nr. 3 StVG) in dem abgestuften Maßnahmensystem des § 4 StVG die letzte Eingriffsstufe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, weil der Betroffene diese Punktzahl trotz des Durchlaufens der vorgelagerten Stufen des Maßnahmenkatalogs des § 4 V 1 StVG bzw. des § 4 III 1 StVG aF und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Fahreignungsregister erreicht; sie beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich um Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verkehrsverstößen, die im Fahreignungsregister erfasst sind, begangen haben
Die seit 1.5.2015 geltende Löschungsregelung in § 4 III StVG bestimmt zwar unter anderem die Löschung der bisherigen Punkte bei einer nach Entziehung erfolgten Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Grund hierfür ist jedoch, dass nach einer Entziehung wegen Erreichens der letzten Eingriffsstufe bei früher 18, jetzt acht Punkten nicht nur eine sechsmonatige Sperrfrist, sondern grundsätzlich auch das Erfordernis gilt, vor Neuerteilung ein für den Betroffenen günstiges medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Hierfür muss der Betroffene nach Kapitel 3.17 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung unter anderem Einsicht in die Problematik des Fehlverhaltens zeigen, die Ursachen der Verkehrsverstöße erkennen und risikoarme Vermeidungsstrategien entwickeln. Die neu erworbenen Einstellungen und Verhaltensweisen müssen ausreichend geändert und stabile neue Gewohnheiten gebildet werden. Nur so kann der Betroffene die Vermutung des § 4 V 1 Nr. 3 StVG überwinden und nur deshalb werden bei Neuerteilung auch die Punkte gelöscht, aufgrund derer der Betroffene als ungeeignet galt.
Wie schon das VG zutreffend ausgeführt hat, folgt auch aus den Gesetzesmaterialien, dass der Grund für die Punktelöschung in der grundsätzlich bestehenden Pflicht der Behörde liegt, vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Eignung durch Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens festzustellen, weshalb infolgedessen mit der Neuerteilung die Feststellung der Fahreignung verbunden ist und dem Betroffenen ein unbelasteter Neustart im Fahreignungs-Bewertungssystem zu ermöglichen ist. Dass immer dann, wenn das Erfordernis der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gilt, also keine vollständige Eignungsprüfung durchzuführen ist, nach Sinn und Zweck des § 4 StVG kein Grund besteht, bei Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestehende Punkte zu löschen, folgt sowohl aus der seit 1.5.2014 geltenden Ausnahmeregelung in § 4 III 4 StVG als auch aus den Gesetzesmaterialien. Die in dieser Regelung aufgelisteten Ausnahmefälle verdeutlichen, dass in Fällen ohne vollständige Eignungsprüfung der Punktestand weiterzuführen ist, um wiederholt auffällige Fahrerlaubnisinhaber erkennen zu können. Zudem sah § 4 IX 1 in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs noch eine Entziehung wegen Nichtbefolgens einer Anordnung auf Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vor und regelte – wie schon die Vorgängerregelung in § 4 II 4, III 1 Nr. 2, VII 1 und XI StVG aF hinsichtlich des Aufbauseminars – zugleich, dass die Fahrerlaubnis erst dann neu zu erteilen sei, wenn der Betroffene die nachträgliche Teilnahme an dem angeordneten „Fahreignungsseminar“ nachweist; dabei galt weder eine sechsmonatige Sperrfrist, noch war ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, noch sollten bei Neuerteilung die Punkte gelöscht werden (vgl. § 4 III 3 der ursprünglichen Entwurfsfassung). In der Gesetzesbegründung hierzu hieß es unter anderem, dass damit – wie bisher – klargestellt werde, dass keine Löschung der Punkte erfolge, wenn die Fahrerlaubnis deshalb entzogen gewesen war, weil der Inhaber der Fahrerlaubnis der Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar oder Aufbauseminar nicht gefolgt ist und ihm die Fahrerlaubnis nach nachträglicher Teilnahme wieder erteilt wird. Die Entziehung diene der Durchsetzung des angeordneten Fahreignungsseminars, weshalb die Fahrerlaubnis mit Vorlage der Teilnahmebescheinigung ohne Weiteres neu zu erteilen sei, insbesondere ohne Einhaltung einer Sperrfrist und ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BT-Drs. 17/12636, 40, 43). Aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses wurde der ursprünglich vorgesehene § 4 IX des Entwurfs gestrichen und die damit korrespondierende Ausnahmeregelung in Absatz 3 Satz 4 entsprechend angepasst (vgl. BT-Drs. 17/14125, 2 f.). Damit hat der Gesetzgeber auf der zweiten Stufe des Maßnahmenkatalogs eine qualitative Änderung vorgenommen, indem – anders als bisher – nicht mehr die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. entsprechend an einem Fahreignungsseminar verpflichtend ausgesprochen wird, sondern stattdessen in Form einer Verwarnung nur wiederholt zu einer Verhaltensänderung aus eigenem Antrieb angehalten werden soll. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich allerdings nichts dafür, dass mit dieser konzeptionellen Änderung die oben dargestellte Charakteristik der Löschungsregelung in § 4 III StVG in den (Alt-)Fällen punktuell durchbrochen werden sollte, in denen noch vor dem 1.5.2014 wegen Nichtbefolgens einer Anordnung auf Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 II 4, III 1 Nr. 2, VII 1 und XI StVG aF die Fahrerlaubnis entzogen und nach dem 1.5.2014 nach Vorlage einer Teilnahmebescheinigung neu erteilt wurde, ohne dass eine Sperrfrist zu beachten und ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen war. Vielmehr wird als Ziel des Gesetzentwurfs unter anderem eine Verbesserung der Verkehrssicherheit durch strengere Regelungen genannt und zur Übergangsregelung ausgeführt, dass eine Teilamnestie für „Verkehrssünder“ nur aufgrund des Systemübergangs nicht gewollt sei.
Sinn und Zweck, Regelungssystematik und Gesetzesmaterialien weisen somit darauf hin, dass § 4 StVG in der am 1.5.2014 in Kraft getretenen Fassung eine planwidrige Unvollständigkeit aufwies, indem der Gesetzgeber bei Formulierung des Katalogs von Ausnahmefällen in Absatz 3 Satz 4, in denen es bei Neuerteilung zu keiner Löschung der Punkte kommt, die Problematik der insoweit gleich gelagerten (Alt-)Fälle nach § 4 II 4, III 1 Nr. 2, VII 1 und XI StVG aF übersehen hat. Damit liegt jedoch eine planwidrige (Ausnahme-)Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung des § 4 III 4 StVG zu schließen ist.
Dieser Analogieschluss entspricht nicht nur dem durch Auslegung ermittelten „wirklichen Willen“ der Gesetzgebung, sondern er ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen veranlasst. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG ist dem Recht der Gefahrenabwehr zuzurechnen und dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs; dieses Interesse der Allgemeinheit und der aus Art. 2 II 1 GG ableitbare Auftrag, erhebliche Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer abzuwenden, gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2378 = NZV 2002, 422). Angesichts des zum 1.5.2014 gespeicherten hohen Punktestands des Ast. von umgerechnet sieben Punkten würde eine Löschung dieser Punkte vor Erreichen der jeweiligen Tilgungsfrist allein aus Anlass der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Juli 2014, ohne Beachtung einer Sperrfrist und ohne vorherige gutachterliche Fahreignungsprüfung, dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zuwiderlaufen. Personen, die durch wiederholte oder erhebliche Verkehrsverstöße – insbesondere wie der Ast. durch Geschwindigkeitsüberschreitungen – aufgefallen sind, stellen nach den vorliegenden Forschungsergebnissen eine besondere Gefahrenquelle dar (vgl. Kapitel 3.17 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Im Übrigen konnte der Ast. angesichts der im bisherigen Recht angelegten klaren Abfolge der Schritte „Überschreiten der Schwelle von 14 Punkten“, „Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen“, „pflichtwidriges Nichtbefolgen dieser Anordnung“, „Entziehung der Fahrerlaubnis“, „Nachholen der Teilnahme“, „Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne Fahreignungsprüfung“ auch kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, dass ihm allein wegen der Neuerteilung sämtliche bis dahin gespeicherten Punkte gelöscht werden, zumal er sich nach den gesetzlichen Tilgungsfristen zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt hatte.
Der Einwand des Ast., die Fahrerlaubnisbehörde sei nach der am 1.5.2014 in Kraft getretenen Neuregelung verpflichtet gewesen, bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis seine Fahreignung zu überprüfen, greift nicht durch. Eine vor Neuerteilung ausgesprochene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hätte in der vorliegenden Konstellation erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet. Bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbefolgens einer Anordnung auf Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 II 4, III 1 Nr. 2, VII 1 und XI StVG aF greift weder der seit 1.5.2014 geltende § 4 X 4 StVG noch beruhte die Fahrerlaubnisentziehung iSv § 11 III 1 Nr. 9 Buchst. b iVm Nr. 4 FeV unmittelbar auf den begangenen Verkehrsverstößen, sondern vielmehr auf der Nichtbefolgung der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Von daher ist es jedenfalls rechtlich vertretbar gewesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren zu Gunsten des Ast. davon abgesehen hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern, zumal da eine solche Anordnung in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift (vgl. BVerwG, NJW 2005, 3081 = NZV 2005, 603). Dabei kann offenbleiben, ob sich diese Verfahrensweise der Fahrerlaubnisbehörde aus dem Fehlen einer Eingriffsgrundlage, aus einer erweiternden Auslegung der ab 1.5.2014 geltenden Übergangsregelung in § 65 III Nr. 5 Buchst. c StVG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 4 XI 3 StVG aF oder aus einer entsprechenden Anwendung des § 2 a V 1 Nr. 2 StVG ergibt; entscheidend ist allein, dass beim Ast. anlässlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Juli 2014 die Fahreignung nicht umfassend geprüft wurde (zur Punktelöschung in der umgekehrten Konstellation, in der nach Entziehung wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar ein die Fahreignung bejahendes medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wurde, vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.3.2014 – 16 B 57/14, BeckRS 2014, 49000; VG Berlin, Urt. v. 17.2.2010 – 20 A 200/07, BeckRS 2011, 56497).
Soweit der Ast. vorträgt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei erneuten Verstößen nach erfolgter Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch vor dem (erneuten) Erreichen von acht Punkten die Fahreignung überprüfen lassen könne, da das Löschen der Punkte die Speicherung sämtlicher noch nicht getilgter Entscheidungen im Register unberührt lasse, trifft dies im Ansatz zwar zu, jedoch kann er hieraus für sich keinen Vorteil ziehen. Zum einen würde dies dem Normzweck sowohl des § 4 I 1 StVG als auch des § 4 I 1 StVG aF, vor Gefahren, die von Fahrzeugführern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben, zu schützen, nicht in gleicher Weise gerecht werden. Denn ein Verlassen des Maßnahmensystems nach § 4 I 3 StVG ist nur ausnahmsweise zulässig, erfordert besondere Gründe und eine sorgfältige einzelfallbezogene Begründung (vgl. Senat, NJW 2014, 2520 Ls. = DAR 2014, 478; VGH München, NJW 2014, 3802). Im Übrigen ist ein solches Vorgehen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems auch und gerade bei solchen Personen ausnahmsweise denkbar, denen die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verkehrsverstöße entzogen und dann erst nach Beibringung eines für sie günstigen Fahreignungsgutachtens neu erteilt wurde; da der Ast. vor Neuerteilung ein solches Gutachten nicht beigebracht hat, wäre er auch insoweit privilegiert, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre.
Schließlich wäre es gerade auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung (Art. 3 I GG) nicht zu rechtfertigen, jemanden, dem die Fahrerlaubnis wegen der pflichtwidrigen Nichtteilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar entzogen und allein aufgrund der nachgeholten Teilnahme ohne Weiteres neu erteilt wurde, in den Genuss einer vollständigen Punktelöschung kommen zu lassen, während demjenigen, der sich rechtstreu verhalten und das angeordnete Aufbauseminar fristgerecht besucht hat, eine solche Punktelöschung versagt bliebe (vgl. § 4 II 4 StVG aF).
Die durch das Änderungsgesetz vom 28.11.2014 mit Wirkung vom 5.12.2014 neu geschaffenen weiteren drei Ausnahmetatbestände in § 4 III 4 Nr. 4 und 5 und § 65 III Nr. 7 StVG nF schließen somit lediglich bis dahin vorhandene – planwidrige – gesetzliche Ausnahmelücken in Fallkonstellationen, in denen im Verfahren der Fahrerlaubniserteilung keine vollständige Eignungsprüfung stattgefunden hat und deshalb eine Löschung des Punktekontos sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BT-Drs. 18/2775, 9, 11).
Der Senat geht davon aus, dass auch die Interessenabwägung im Übrigen die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung gebietet. Nach Aktenlage hat der Ast. in der Zeit von November 2010 bis Oktober 2014 in insgesamt acht Fällen zum Teil erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Dabei konnte ihn weder die Fahrerlaubnisentziehung vom 31.1.2014 noch die Teilnahme an dem Aufbauseminar davon abhalten, alsbald nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Juli 2014 erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen (Tat v. 22.10.2014). Diese Verkehrsverstöße haben folglich auch bis in jüngere Zeit angehalten. Eine derartige Häufung von teilweise gravierenden Verkehrsverstößen spricht dafür, dass der Ast. generell nicht gewillt ist, sich an verkehrsrechtliche Vorschriften zu halten. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Verhalten des Ast. zwischenzeitlich durchgreifend gebessert haben könnte. Der Senat räumt nach alldem mit dem VG dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Ast. ein, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Ast. zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Ast. verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden. Es besteht mithin kein Raum, entgegen der vom Gesetzgeber in § 4 IX StVG nF vorgenommenen Bewertung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Senat verkennt dabei nicht die erheblichen Konsequenzen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Vorbringen der Beschwerde für die wirtschaftliche Existenz des Ast. hat.