Haftung für wegrollenden Einkaufswagen
Das OLG Hamm, Urteil vom 18.8.2015 – I-9 U 169/14, hat über die Verkehrssicherungspflichten bei Erschaffung von Gefahrenquellen – hier eines Ladenbetreibers im Hinblick auf das Wegrollen eines Einkaufswagens und dessen Haftungsquote – entschieden.
Sachverhalt:
Das Fahrzeug des Klägers kollidierte mit einem wegrollenden Einkaufswagen des Beklagten. Der Beklagte war Betreiber eines Lebensmittelladens.
Zum Unfallzeitpunkt war der Laden des Beklagten bereits geschlossen. Aufgrund der stürmischen Witterungsverhältnisse rollte der Einkaufswagen auf die Fahrbahn, mit dem dann das Fahrzeug des Klägers kollidierte. Dadurch entstand ein Schaden am Fahrzeug des Klägers. Der Kläger begehrte u. a. den Ersatz der Reparaturkosten an seinem Fahrzeug.
Entscheidung:
Das LG Bielefeld wies die Klage ab, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beklagte den wegrollenden Einkaufswagen auf dem Geschäft vorgelagerten Gehweg abgestellt hatte. Es hätte nämlich auch ein Dritter gewesen sein können.
Das OLG Hamm änderte das Urteil des LG Bielefeld ab und verurteilte den Beklagten dazu, 80% des Schadens des Klägers zu ersetzen.
Begründung:
Der Beklagte habe eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen seien unzureichend gewesen. Der Beklagte hätte die zumutbaren und notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls treffen müssen. Er hätte den Einkaufswagen so abstellen müssen, dass dieser nicht wegrollt. Außerdem hätte er den Wagen gegen die unbefugte Nutzung Dritter sichern müssen. Dies könne z. B. durch die Ausstattung der Einkaufswagen mit einem Pfandsystem erfolgen. Dann könne der Ladenbetreiber davon ausgehen, dass die Nutzer den Einkaufswagen auch wieder zurückbringen. Außerdem seien die Einkaufswagen durch die Verkettung miteinander dann auch gegen das Wegrollen gesichert.