Verkehrsunfall im Ausland
EuGH, Urteil vom 10.12.2015 – C 350/14
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich nicht nur die Frage nach der Haftungsquote, sondern auch die Frage der Haftungsfolgen aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich nach dem Recht am Unfallort richtet.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Geklagt hatte ein rumänischer Staatsbürger, dessen Tochter in Italien durch einen Verkehrsunfall ums Leben kam. Er begehrte den Ersatz von Vermögens- und Nichtvermögensschäden. Das italienische Gericht fragte beim EuGH an, welches Recht zur Anwendung kommt.
Hinweis:
In Deutschland könnte der Vater keine Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Nach italienischem Recht gilt der durch den Tod eines Angehörigen entstehende Schaden als ersatzfähiger unmittelbarer Schaden des Angehörigen, in Deutschland hingegen als nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden.