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Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben

Änderung des § 1612a BGB – Anhebung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder Seit dem 1.1.2016 ist der neue § 1612a Abs. 1 Satz BGB in Kraft. Die Bezugsgröße ist nicht mehr der Kinderfreibetrag, sondern das steuerfrei zu stellende Existenzminimum. Diese Änderung hatte zur Folge, dass der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben wurde. Bezügich der Einzelheiten […]

Änderung des § 1612a BGB – Anhebung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder

Seit dem 1.1.2016 ist der neue § 1612a Abs. 1 Satz BGB in Kraft. Die Bezugsgröße ist nicht mehr der Kinderfreibetrag, sondern das steuerfrei zu stellende Existenzminimum. Diese Änderung hatte zur Folge, dass der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder angehoben wurde. Bezügich der Einzelheiten verweise ich auf die aktuelle Fassung der Düsseldorfer Tabelle. Außerdem wurde das Kindergeld angehoben. Dieser Umstand wird auch Auswirkungen auf die Berechnung des Unterhalts haben. Ferner wurde der Bedarf für Studenten angehoben.

Praxistipp:

Führen Sie eine Angemessenheitskontrolle durch. Gerne helfe ich Ihnen dabei. Klicken Sie hier . Denn die Struktur der Düsseldorfer Tabelle hat sich geändert. So kann z. B. ein Unterhaltsschuldner für zwei Personen nicht mehr die nach der Düsseldorfer Tabelle zu erwartenden Leistungen erbringen, ohne sein Selbstbehalt zu gefährden.