BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14
Der BGH hat durch seine aktuelle Entscheidung den bisherigen Trend fortgesetzt.
Der Geschädigte muss sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer freien Werkstatt verweisen lassen, wenn er den Nachweis erbringt, dass nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist.
Alternativ hat der Versicherer bei einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Zahlung von Stundenverrechnungssätzen, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Im Streitfall müsste der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringen, dass sein Fahrzeug stets in einer markengebunden Fachwerkstatt gewartet und oder repariert wurde.
Praxishinweis:
Der Versicherungsnehmer sollte sein Fahrzeug zumindest einmal jährlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten lassen. Dabei sollte natürlich jeder nach seinem Budget entscheiden, ob es sich bei älteren Fahrzeugen noch lohnt, stets eine Fachwerkstatt aufzusuchen. Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren wird in der Regel eine markengebunden Fachwerkstatt aufgesucht. Erfahrungsgemäß macht es Sinn, das Fahrzeug zumindest bis zu seinem fünften Lebensjahr in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten zu lassen. Dies könnte sich bereits beim ersten Unfall rentieren.