Das deutsche Recht kennt die Privatscheidung nicht.
Im zugrunde liegenden Fall hatten sich syrische Staatsangehörige, die auch deutsche Staatsangehörige sind, nach dem Scharia-Gericht auf Antrag des Ehemannes, scheiden lassen. Der Ehemann beantragte dann in Deutschland die Anerkennung der Scheidung, die Ehefrau hingegen legte gegen die Anerkennung dann Beschwerde ein.
Das OLG München, Beschluss vom 2.6.2015 – 34 Wx 146/14 hat festgestellt, dass in diesem Fall deutsches Recht zur Anwendung kommt. Das deutsche Recht kennt aber die private Scheidung nicht. Daher hat das Gericht die Scheidung nicht anerkennat.
Entscheidend ist hier die Frage, ob die ROM III-VO anwendbar ist. Wenn die Rom III-VO anwendbar gewesen wäre, hätte das deutsche Gericht die Scheidung anerkennen müssen. Diese Frage hat das OLG jetzt dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.