BGH zu den Grenzen eines Werkstattverweises
Der BGH (Urt. v. 28.04.2015 – VI ZR 267/14) hat entschieden, dass zwar der fiktiv abrechnende Geschädigte auf eine frei zugängliche, technisch gleichwertige Werkstatt, die zu günstigeren Stundenverrechnungssätze repariert, verwiesen werden darf, doch sei es für den Geschädigten unzumutbar, eine Werkstatt aufzusuchen, die mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Sonderkonditionen vereinbart habe.
Hinweis für die Praxis
Wenn der Versicherer den Nachweis erbringen kann, dass die benannte Werkstatt für die Reparatur am PKW des Geschädigten die allen Kunden zugänglichen Preise zu Grunde legt und diese in dem Prüfbericht aufgeführt sind, so hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen die Vereinbarung nicht. Es muss im Ergebnis also überprüft werden, ob der Geschädigte bei der Regulierung benachteiligt wird oder nicht. Wenn der Geschädigte die Preise vorgerechnet bekommt, die er auch im Fall der tatsächlichen Reparatur dort zahlen würde, wird er nicht benachteiligt.