OLG Hamm: Keine Haftung bei Mäharbeiten am Straßenrand
Eine Haftung bei Mäharbeiten am Straßenrand ist nach der Auffassung des OLG Hamm (Urt. v. 03.07.2015 – 11 U 169/14) gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil es sich bei einem solchen Unfallgeschehen um ein unabwendbares Ereignis handeln würde. Das Gericht betont, dass keine absolute Unvermeidbarkeit gegeben sein muss. Es genüge, dass ein Schadenereignis auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann.
In der zitierten Entscheidung wurden am Straßenbahnrand auf einer Bundesstraße Mäharbeiten durchgeführt. Vor Beginn der Mäharbeiten wurden Warnschilder am Straßenrand aufgestellt und die Rundumleuchten des Traktors eingeschaltet. Beim Vorbeifahren soll das Fahrzeug der Klägerin von einem Holzstück, das vom Mähwerk des Traktors auf die Straße geschleudert wurde, erfasst worden sein. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
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