Gemäß § 1629a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB ist die volle oder teilweise elterliche Sorge auf beide Elternteile zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Dem OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.05.2013 – 6 UF 32/13) zufolge, setzt die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge hat gegenüber der Alleinsorge Vorrang.
Eine Abänderung der elterlichen Sorge kommt nur in Betracht, wenn triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe liegen vor, wenn die Vorteile der Übertragung die Nachteile der Beibehaltung überwiegen OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.05.2013 – 6 UF 32/13).